4.2. 4.2.1. Vor der Subarachnoidalblutung (SAB) im Dezember 2020 musste der Beschwerdeführer gemäss Angaben der B._____ AG auf dem entsprechenden Fragebogen der Beschwerdegegnerin in seiner Tätigkeit als Lagermitarbeiter manchmal Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von über 25 Kilogramm sowie mittelschwerem Heben und Tragen von 10 bis 25 Kilogramm ausführen (VB 40.1 S. 4) und gemäss Angaben der C._____ AG als Betriebsmitarbeiter Zeitungsversand selten Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwer von über 25 Kilogramm sowie mittelschwer von 10 bis 25 Kilogramm (VB 32.1 S. 4).