Die Gutachter führten interdisziplinär aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bestehe seit dem 14. Dezember 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten, wechselbelastenden, nicht schweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm und seltenem Arbeiten in Vorneige, Zwangshaltungen oder Überkopftätigkeit bestehe seit dem 15. März 2021 bei ganztägiger Präsenz eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Davor sei die Arbeitsfähigkeit seit dem 14. Dezember 2020 auch in angepasster Tätigkeit aufgehoben gewesen (VB 78.1 S. 7 ff.; 78.4 S. 12).