16. September 2011 E. 4.2). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Rente ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 28. Februar 2023 zu befristen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2022 befristet bis 28. Februar 2023 Anspruch auf eine Rente von 50 % einer ganzen Rente hat.