Konkrete Gründe, weshalb sie ihre Tätigkeit als Lehrerin nicht überwiegend im Sitzen ausüben könne, werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Auf das estimed-Gutachten sowie die Stellungnahmen von Dr. med. C._____ kann somit vollumfänglich abgestellt werden. 6. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades wird von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt auch mit Blick auf die Akten zu keinen weiteren Ausführungen Anlass.