Nachvollziehbar ist sodann auch die Einschätzung von Dr. med. C._____, bei der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrerin handle es sich um eine (dem Zumutbarkeitsprofil gemäss estimed-Gutachten entsprechende) körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, welche überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne (VB 49), und daher seit November 2022 (zwei Wochen nach Metallentfernung vom 27. Oktober 2022; vgl. VB 48 S. 43) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit bestehe. Konkrete Gründe, weshalb sie ihre Tätigkeit als Lehrerin nicht überwiegend im Sitzen ausüben könne, werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.