lediglich über die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen berichtet, dabei jedoch keine Befunde erhoben (VB 84, E. 4.6.). Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach subjektive Schmerzangaben alleine nicht genügen, sondern durch fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend objektiv erklärbar sein müssen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127; Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.2.3). Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule stellt die klinische Untersuchung überdies die wichtigste und feinste Prüfung dar (Urteile des Bundesgerichts 9C_234/2021 vom 13. August 2021 E. 3.2;