Hinsichtlich der nach der Begutachtung dokumentierten Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin nahm sodann RAD-Arzt Dr. med. C._____ einleuchtend Stellung. In der Aktennotiz vom 16. Oktober 2023 führte er unter anderem bezugnehmend auf das MRT der LWS vom 19. Mai 2023 aus, eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch die estimed AG könne dadurch nicht belegt werden (VB 77). Am 13. Februar 2024 führte Dr. med. C._____ betreffend den Bericht von Dr. med. D._____ vom 19. Mai 2023 ferner aus, es seien im Hinblick auf den linken Fuss unauffällige Befunde ohne objektivierbare Funktionsdefizite erhoben worden.