5. Den Akten sind keine Hinweise auf vor der Begutachtung vom 15. Juni 2022 (VB 23 S. 2) bestehende Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Auf Nachfrage des Gutachters gab diese während der Begutachtung sodann keine solchen Beschwerden an (VB 23 S. 5 f.).