3.2. Bezüglich des von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingeholten orthopädischen estimed-Gutachtens vom 20. Juni 2022 ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob erstere der Beschwerdeführerin die im Rahmen von Art. 44 ATSG geltenden Mitwirkungs- und Parteirechte (vgl. hierzu statt vieler BGE 139 V 349) gewährte. Damit kommt dem besagten Gutachten nicht die gleiche Beweiskraft wie einem nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.