Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei vorübergehend noch eingeschränkt. Auf ein Vollzeitpensum bezogen betrage diese 50 % (VB 23 S. 14). Sollte es möglich sein, die Beschwerdeführerin ausschliesslich sitzend zu beschäftigen, mit lediglich kurzen intermittierenden Steh- oder Gehperioden, wäre auch eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit denkbar (VB 23 S. 12 f.).