27.1 S. 4), was gemäss Dr. med. B._____ nur noch "vereinzelt" möglich ist (VB 37.1 S. 9), -8- weshalb dessen Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, grundsätzlich einleuchtet. Diese Frage kann jedoch letztlich offengelassen werden, denn wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, resultiert, selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in dessen angestammter und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen würde, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.