4.5. Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 29. Januar 2021 wird vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt auch mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. RAD-Arzt Dr. med. D._____ ging abweichend von Dr. med. B._____ zwar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers aus (VB 69 S. 2). Gemäss Fragebogen der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers umfasste dessen bisherige Tätigkeit unter anderem seltenes Heben und Tragen von schweren Lasten (über 25 kg; VB 27.1 S. 4), was gemäss Dr. med.