Auch zur Konsistenz der vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung getätigten Aussagen nahm Dr. med. C._____ nachvollziehbar Stellung. Insbesondere bezüglich körperlicher Schmerzen, depressiver Symptome und Konzentrationsstörungen erkannte er Diskrepanzen. Ebenfalls bestehe eine Verdeutlichungstendenz in Form einer dramatisierenden Selbstdarstellung, was nur teilweise den histrionischen Persönlichkeitszügen zugerechnet werden könne. Des Weiteren verwies er auf das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 29. Januar 2021, in welchem deutliche Hinweise auf eine nicht somatische Schmerzursache erkannt worden waren (VB 114.1 S. 28; vgl. VB 37.1 S. 7 ff.).