S. 5). Im Übrigen obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache ohnehin den ärztlichen Fachkräften (BG 140 V 193 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_462/2023 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1).