Die Begründung von Dr. med. C._____, weshalb lediglich eine Dysthymie und keine eigenständige depressive Episode vorliege, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar. So seien bereits die Eingangskriterien (eine tatsächliche schwere Antriebshemmung und eine ausgeprägte Affektstarre) nicht erfüllt (VB 114.1 S. 33). Des Weiteren setzte sich Dr. med. C._____ mit dem Bericht von Dr. med. G._____ vom 9. Februar 2023 auseinander (vgl. Beschwerde S. 5)