4.2. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens von Dr. med. C._____ vom 15. November 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 114.1 S. 5 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten von Dr. med. C._____ kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.1 und 3.3) zu.