2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). -6- 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 15. November 2023 könne nicht abgestellt werden. Dieses leide an zahlreichen erheblichen Mängeln und stehe zudem im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte.