operativem Verlauf bis zur ambulanten Konsultation vom 10. November 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Anschluss könne sofort von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (VB 69 S. 2). 2.4. Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. November 2023 stellte dieser folgende psychiatrische Diagnosen (VB 114.1 S. 28 f.):