lichen Untersuchungsbefunden kaum möglich. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigerem Halten und Heben von Gewichten auf/über Brusthöhe über 5 kg und häufigeres Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg über Gürtelhöhe (vereinzelt sei dies jeweils möglich). Arbeiten mit fortgesetzten Rotationen des Oberkörpers sowie fortgesetzte Zwangspositionen (Überschulterarbeiten) und Tätigkeiten mit "Sicherungspositionen von sich selber oder anderen Personen" seien ebenfalls nicht zumutbar (VB 37.1 S. 9).