1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. März 2024 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -9- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten