Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, zumal die teilweise Gutheissung aus einem nicht gerügten, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Grund erfolgte (Zusätzliche Erhöhung des hypothetischen Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 20.00 pro Monat im Jahr 2020) und der Beschwerdeführer nur zu rund 5% obsiegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.2.2; 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5, 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2). Das Versicherungsgericht erkennt: