4.5. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 12'194.75 (Fr. 72'731.75 - Fr. 60'537.00) resultiert ein Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 17 % (vgl. E. 4.2). -8- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2024 dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zugesprochen wird. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).