Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C ist, was sich tendenziell lohnmindernd auswirkt (BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Schweizer). Den weiteren Akten sind keine anderen, einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb sich insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.2, SVR 2020 IV Nr. 50 S. 171, 9C_663/2019 E. 4, und SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) unter Berücksichtigung des statistisch eher