Das relativ eng gefasste Belastungsprofil, mit welchem der Beschwerdeführer seine zukünftige Tätigkeit auch gemäss der Stellungnahme von Dr. med. C._____ faktisch auf Kontroll- und Überwachungstätigkeiten sowie Qualitätsmanagement beschränken muss (vgl. VB 431 S. 3), wirkt sich jedoch tendenziell lohnmindernd aus, da die Benützung beider Hände relativ stark eingeschränkt ist.