Den vorhandenen, unfallversicherungsrechtlich relevanten, gesundheitlichen Einschränkungen wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen (vgl. VB 107), womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Das relativ eng gefasste Belastungsprofil, mit welchem der Beschwerdeführer seine zukünftige Tätigkeit auch gemäss der Stellungnahme von Dr. med. C.___