134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). -7- 4.4.3. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich des Invalideneinkommens auf das Rechtsgutachten von Prof. Gächter, die Studie des BASS oder die Forschungsgruppe um Prof. Dr. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler verweist, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 an seiner gefestigten Rechtsprechung festgehalten hat, wonach aufgrund dieser Gutachten keine weiteren Abzüge ausser dem leidensbedingten Abzug oder einer allfälligen Parallelisierung vorzunehmen sind. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.