Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er das Valideneinkommen gestützt auf den tatsächlichen Verdienst des Jahres 2013 auf Fr. 76'269.00 festgesetzt haben möchte (vgl. Beschwerde S. 4). Zum einen handelt es sich bei diesem Einkommen nicht um den AHV-pflichtigen Lohn, sondern um das Einkommen inklusive Spesenauslagen (vgl. VB 280 S. 6). Zum anderen liegt mit den Angaben der B._____ AG für das Jahr 2019 ein explizites Einkommen vor, welches der Beschwerdeführer zu diesem -6-