3.2. Unbestritten und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Gipser aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar ist. Eine angepasste Tätigkeit ist ihm jedoch gemäss der versicherungsinternen Stellungnahme von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie praktischer Arzt, vom 29. März 2023 unbestrittenermassen unter Berücksichtigung der Auflagen der Nichteignungsverfügung vom 10. Oktober 2014 vollschichtig zumutbar (vgl. VB 431).