3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin setzte das Invalideneinkommen in ihrem Einspracheentscheid vom 8. März 2024 gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV anhand der Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (LSE) fest und gewährte dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Das Valideneinkommen ermittelte sie gestützt auf die Angaben des bisherigen Arbeitgebers. Daraus ermittelte sie ab 1. Juli 2023 einen Invaliditätsgrad von 16 % (VB 485).