"1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 08.03.2024 sei dahin gehend zu korrigieren, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 33% zugesprochen wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: