Zudem sprach sie ihm am 1. Juni 2016 gestützt auf die NEV eine Übergangsentschädigung ab dem 1. März 2015 für die Dauer von maximal vier Jahren zu. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 4 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.