Mit Mitteilung vom 6. Februar 2015 schloss sie in der Folge den Fall ohne weitere Massnahmen ab. Am 3. November 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin und machte einen Rückfall geltend, wobei neu auch die linke Hand betroffen sei. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 sprach die Beschwerdegegnerin ihm eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zudem sprach sie ihm am 1. Juni 2016 gestützt auf die NEV eine Übergangsentschädigung ab dem 1. März 2015 für die Dauer von maximal vier Jahren zu.