In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer unter einem Hypothenar-Hammer-Syndrom in der rechten dominanten Hand leidet. Diese Krankheit wurde als Berufskrankheit anerkannt und die Beschwerdegegnerin erliess am 10. Oktober 2014 eine Nichteignungsverfügung (NEV), mit welcher sie dem Beschwerdeführer mitteilte, er sei für Arbeiten nicht geeignet, welche mit Schlägen der Hohlhand und dem Führen von schlagenden Werkzeugen verbunden sind. Mit Mitteilung vom 6. Februar 2015 schloss sie in der Folge den Fall ohne weitere Massnahmen ab.