Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.261 / DB / bs Art. 143 Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 8. März 2024; 15.76467.12.1) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als ge- mäss Schadenmeldung vom 18. September 2012 im Rahmen seiner beruf- lichen Tätigkeit als Gipser bei der B._____ AG am 11. Februar 2011 ein Splitter unter den Fingernagel seines rechten Zeigefingers gelangte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer unter einem Hypothenar-Hammer-Syndrom in der rechten dominanten Hand leidet. Diese Krankheit wurde als Berufskrankheit anerkannt und die Beschwerdegegnerin erliess am 10. Oktober 2014 eine Nichteignungsver- fügung (NEV), mit welcher sie dem Beschwerdeführer mitteilte, er sei für Arbeiten nicht geeignet, welche mit Schlägen der Hohlhand und dem Füh- ren von schlagenden Werkzeugen verbunden sind. Mit Mitteilung vom 6. Februar 2015 schloss sie in der Folge den Fall ohne weitere Massnah- men ab. Am 3. November 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin und machte einen Rückfall geltend, wobei neu auch die linke Hand betroffen sei. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 sprach die Beschwerdegegnerin ihm eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zudem sprach sie ihm am 1. Juni 2016 gestützt auf die NEV eine Übergangsent- schädigung ab dem 1. März 2015 für die Dauer von maximal vier Jahren zu. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 verneinte die Beschwerdegegne- rin bei einem Invaliditätsgrad von 4 % einen Anspruch auf eine Invaliden- rente. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 25. November 2021 meldete der Beschwerdeführer erneut einen Rück- fall zum Schadenereignis vom 11. Februar 2011. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für den Rückfall und richtete die gesetzli- chen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) aus. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 stellte sie ihre vorübergehenden Leistungen per 30. Juni 2023 ein. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 sprach sie dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2023 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12% zu. Die dagegen erhobene Einsprache wurde insofern teilweise gutgeheissen, als die Be- schwerdegegnerin den Invaliditätsgrad auf 16 % erhöhte und darüberhin- ausgehende Ansprüche mit Einspracheentscheid vom 8. März 2024 ab- wies. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2024 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3- "1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 08.03.2024 sei dahin ge- hend zu korrigieren, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 33% zugesprochen wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit Einspracheentscheid vom 8. März 2024 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 485) zu Recht eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 16 % zugesprochen und einen darüberhinausgehenden Anspruch verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall mit Mitteilung vom 15. Mai 2023 per 30. Juni 2023 abgeschlossen, die Heilkosten- und Taggeldleistungen ab diesem Datum eingestellt, da durch weitere Behandlungen keine wesentli- che Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erreicht werden könnte, und dem Beschwerdeführer die Prüfung von wei- teren Versicherungsleistungen in Aussicht gestellt (VB 444). Dies wird nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 437) nicht beanstandet. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin setzte das Invalideneinkommen in ihrem Ein- spracheentscheid vom 8. März 2024 gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV an- hand der Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (LSE) fest und gewährte dem Beschwerde- führer einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Das Valideneinkommen ermittelte sie gestützt auf die Angaben des bisherigen Arbeitgebers. Dar- aus ermittelte sie ab 1. Juli 2023 einen Invaliditätsgrad von 16 % (VB 485). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Valideneinkommen hätte aufgrund des dem Nominallohnindex angepassten erzielten Einkommens bei der B._____ AG als bisherigen Arbeitgeber aus dem Jahr 2013 und nicht aufgrund der hypothetischen Angaben der B._____ AG für das Jahr 2019 bestimmt werden müssen (Beschwerde S. 4 f.). Zudem sei das Inva- lideneinkommen zu hoch, da gemäss dem Rechtsgutachten von Prof. Gächter sowie einer Studie des Büros für arbeits- und sozialpolitische -4- Studien (BASS) erwerbstätige IV-Rentnerinnen und Rentner rund 14-17 % weniger verdienen als die auf der LSE basierenden Medianlöhne (Be- schwerde S. 6 f.). Zusätzlich sei der Beschwerdeführer nur noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auszuüben, verfüge nur über eine Niederlas- sungsbewilligung C und müsse in einem neuen Betrieb beginnen, weshalb er kaum einen allgemeinen Durchschnittslohn erhalten werde (Beschwerde S. 7 f.). Daher erscheine ein Abzug von 15 %-20 % vom Tabellenlohn und nicht nur ein solcher von 10 % als angemessen (Beschwerde S. 8). Folglich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 33 % (Beschwerde S. 8 f.). 3.2. Unbestritten und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Gipser aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar ist. Eine angepasste Tätigkeit ist ihm jedoch ge- mäss der versicherungsinternen Stellungnahme von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie praktischer Arzt, vom 29. März 2023 unbestrittenermassen unter Berücksichtigung der Auflagen der Nichteignungsverfügung vom 10. Oktober 2014 vollschichtig zumutbar (vgl. VB 431). 4. 4.1. Ist der Versicherte infolge eines Unfalles oder einer ihm gleichgestellten Berufskrankheit (Art. 9 Abs. 3 UVG) zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern die Berufskrank- heit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ausgebrochen ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). 4.2. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Me- thode zur Bestimmung der Invalidität (UELI KIESER, Kommentar zum Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 166 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif- fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim- men lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2). -5- 4.3. 4.3.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V174; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2). 4.3.2. Der Beschwerdeführer hätte ohne die Berufskrankheit unbestritten auch über 31. März 2016 hinaus (vgl. Beschwerde S. 4) bei seinem bisherigen Arbeitgeber, der B._____ AG, gearbeitet. Gemäss Arbeitgeber hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 bei einem Stundenlohn von Fr. 31.35, einem Zuschlag von 8.33 % für den 13. Mo- natslohn sowie einer Jahresarbeitszeit von 2088 Stunden ein Jahresein- kommen von Fr. 70'911.50 (Fr. 31.35 x 2088 x 1.0833) erzielt, was einem Monatslohn von Fr. 5'454.75 (70'911.50 : 13) entspricht (VB 454). Für die Jahre 2020 bis 2023 wären dazu die gemäss Gesamtarbeitsvertrag vorge- schriebenen Lohnerhöhungen zu addieren. Entgegen den Angaben des Ar- beitgebers (vgl. VB 454) ist gemäss Gesamtarbeitsvertrag 2020 – 2022 für das Schweizerische Maler- und Gipsergewerbe (SMGV GAV 2020, abruf- bar unter www.smgv.ch) auch für das Jahr 2020 eine Lohnerhöhung von Fr. 20.00 pro Monat vorgesehen gewesen (vgl. SMGV GAV 2020, Ziff. 9.4). Diese ist zusätzlich zu der monatlichen Erhöhung von Fr. 20.00 für 2021 sowie der Erhöhung von jeweils Fr. 50.00 pro Monat für die Jahre 2022 und 2023 (vgl. Gesamtarbeitsvertrag 2022 – 2025 für das Schweizerische Ma- ler- und Gipsergewerbe (SMGV GAV 2022 Ziff. 9.4, abrufbar unter www.smgv.ch) anzurechnen. Der Monatslohn per 2023 würde somit Fr. 5'594.75 (Fr. 5'454.75 + Fr. 20.00 + Fr. 20.00 + Fr. 50.00 + Fr. 50.00) und der Jahreslohn folglich Fr. 72'731.75 (Fr. 5'594.75 x 13) betragen, wo- bei dieses Einkommen deutlich über dem vorgesehenen Mindestlohn ge- mäss dem Gesamtarbeitsvertrag (vgl. SMG GAV 2022 Ziff. 9.3) liegt. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er das Validen- einkommen gestützt auf den tatsächlichen Verdienst des Jahres 2013 auf Fr. 76'269.00 festgesetzt haben möchte (vgl. Beschwerde S. 4). Zum einen handelt es sich bei diesem Einkommen nicht um den AHV-pflichtigen Lohn, sondern um das Einkommen inklusive Spesenauslagen (vgl. VB 280 S. 6). Zum anderen liegt mit den Angaben der B._____ AG für das Jahr 2019 ein explizites Einkommen vor, welches der Beschwerdeführer zu diesem -6- Zeitpunkt erzielt hätte. Dieses Einkommen des konkreten Arbeitgebers ist genauer als ein Einkommen, das über mehrere Jahre auf der Grundlage eines allgemeinen Indexes berechnet wurde. Ersteres ist folglich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Valideneinkommen heranzu- ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 3.3 mit Hinweisen) 4.3.3. Nach dem Dargelegten ist das Valideneinkommen für das Jahr 2023 auf Fr. 72'731.75 festzulegen. 4.4. 4.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Er- werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. Septem- ber 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1). 4.4.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person we- gen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge- samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenloh- nes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). -7- 4.4.3. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich des Invalideneinkommens auf das Rechtsgutachten von Prof. Gächter, die Studie des BASS oder die For- schungsgruppe um Prof. Dr. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler ver- weist, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 an seiner gefestigten Rechtsprechung festgehalten hat, wonach aufgrund dieser Gutachten keine weiteren Abzüge ausser dem leidensbedingten Ab- zug oder einer allfälligen Parallelisierung vorzunehmen sind. Daher erübri- gen sich weitere Ausführungen dazu. Den vorhandenen, unfallversicherungsrechtlich relevanten, gesundheitli- chen Einschränkungen wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen (vgl. VB 107), womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Das relativ eng gefasste Belastungsprofil, mit welchem der Beschwerde- führer seine zukünftige Tätigkeit auch gemäss der Stellungnahme von Dr. med. C._____ faktisch auf Kontroll- und Überwachungstätigkeiten so- wie Qualitätsmanagement beschränken muss (vgl. VB 431 S. 3), wirkt sich jedoch tendenziell lohnmindernd aus, da die Benützung beider Hände re- lativ stark eingeschränkt ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C ist, was sich tendenziell lohnmindernd auswirkt (BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monat- licher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Schweizer). Den weiteren Akten sind keine anderen, einen Abzug begrün- denden Umstände zu entnehmen, weshalb sich insgesamt (vgl. zur ge- samthaften Schätzung SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.2, SVR 2020 IV Nr. 50 S. 171, 9C_663/2019 E. 4, und SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) unter Berücksichtigung des statistisch eher lohnerhöhend wirkenden Lebensalters (vgl. BfS, LSE 2020 Tabelle TA9, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Ge- schlecht des Jahres 2020) sowie des eher lohnerhöhend wirkenden zumut- bar Pensums vom 100 % (vgl. BfS, LSE 2020 Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jah- res 2020) ein leidensbedingter Abzug von 10 % rechtfertigt. Somit hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen korrekterweise auf Fr. 60'537.00 festgelegt. 4.5. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 12'194.75 (Fr. 72'731.75 - Fr. 60'537.00) resultiert ein Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditäts- grad von gerundet 17 % (vgl. E. 4.2). -8- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2024 dahingehend abge- ändert, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zugespro- chen wird. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die beschwerdeführende Per- son im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer, der die Zusprache einer Rente bei einem Invalidi- tätsgrad von 33 % beantragt hat, obsiegt nämlich nur insoweit, als der In- validitätsgrad um 1 % (und nicht wie vom Beschwerdeführer gefordert um 17 %) erhöht wird. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, zumal die teilweise Gutheissung aus einem nicht gerügten, von Amtes wegen zu berücksichti- genden Grund erfolgte (Zusätzliche Erhöhung des hypothetischen Validen- einkommens in der Höhe von Fr. 20.00 pro Monat im Jahr 2020) und der Beschwerdeführer nur zu rund 5% obsiegt, keine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.2.2; 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5, 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. März 2024 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -9- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli