7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. April 2022 Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad 46 %) hat. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. - 15 -