6.3.5. Das von der Beschwerdegegnerin per Januar 2024 aufgrund der Gesetzesänderung neu berechnete Invalideneinkommen (vgl. E. 6.1.1 hiervor) wird von der Beschwerdeführerin – ausweislich der Akten zu Recht – nicht gerügt. Es kann somit per Januar 2024 von einem Invalideneinkommen von Fr. 17'355.00 ausgegangen werden. 6.4. Somit ergibt sich bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen im Erwerbsbereich bereits per April 2022 eine prozentuale Einschränkung von 63.81% ([Fr. 47'959.15 – Fr. 17'355.50] / Fr. 47'959.15 x 100) und per Januar 2024 ein solche von unverändert 63.81 % ([Fr. 47'959.15 – Fr. 17'355.00] / 47'959.15 x 100).