Beschwerdeführerin vorliegt, zusätzlich zum gewährten Abzug von 10 % aufgrund der reduzierten Arbeitsfähigkeit ab April 2022 aufgrund der Staatsbürgerschaft ein Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug. In einer Gesamtbetrachtung ist der Beschwerdeführerin ein Abzug von 20 % zu gewähren. Somit ist bei der Beschwerdeführerin gesamthaft von einem Invalideneinkommen von Fr. 17'355.50 (Fr. 21'694.40 x 0.8) auszugehen.