6.3.4. Die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden bereits mit der Anerkennung einer Arbeitsfähigkeit nur in einem reduzierten Pensum berücksichtigt und vermögen keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn zu begründen (vgl. E. 4.4 hiervor). Der reduzierten Arbeitsfähigkeit wurde zudem unter Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV mittels eines Abzuges von 10 % bereits Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin, die mazedonische Staatsbürgerin ist, verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (Kategorie C; VB 55 S. 6).