fähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur, ist zudem auch über den 31. Dezember 2021 hinaus weiterhin ein Abzug vom Tabellenlohn gestützt auf die bisherigen Rechtssprechungsgrundsätze zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.