6.3.2. Um invaliditätsbedingte lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen, hatte das Bundesgericht unter dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht den sogenannten leidensbedingten Abzug entwickelt. Dieser wurde vom tabellarisch ermittelten Einkommen mit Invalidität abgezogen und auf maximal 25 % des Tabellenlohns beschränkt. Im Rahmen von Art. 28a IVG sollte der Bundesrat die bei den nach statistischen Werten bestimmten Einkommen von der Rechtsprechung entwickelten Korrekturen festlegen.