wöchentlichen Arbeitszeit sowie der bis 2022 eingetretenen Lohnentwicklung und unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzuges von 10 % aufgrund der unter 50 % liegenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf Fr. 19'525.00 respektive unter Berücksichtigung eines gesamthaften Abzuges von 20 % aufgrund der per 1. Januar 2024 eingetretenen Gesetzesänderung ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 17'355.00 fest (VB 146 S. 6).