6. 6.1. 6.1.1. Zur Bestimmung der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf das bei der H._____ AG erzielte, auf ein Vollzeitpensum aufgerechnete und mit dem Nominallohnindex auf das Jahr 2022 indexierte Einkommen und setzte es auf Fr. 45'649.00 fest. Für das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1 Total, Kompetenzniveau 1 für Frauen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) und setzte dieses unter Berücksichtigung der betriebsüblichen - 11 -