5.3.4. Die Einschränkung im Haushaltsbereich wird ausweislich der Akten zu Recht nicht gerügt, wodurch sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Es kann somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre und die restlichen 40 % in den Haushaltsbereich entfallen, wobei eine Einschränkung von 19 % im Haushaltsbereich vorliegt.