Diese "Aussage der ersten Stunde" ist ebenfalls stark zu gewichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1), hat die Beschwerdeführerin doch sogar eine Begründung dazu angegeben, weshalb sie auch im Gesundheitsfall lediglich in einem Pensum von 50 % arbeiten möchte. Die Begründung deutet nicht darauf hin, dass die Frage falsch verstanden worden ist, wie die Beschwerdeführerin in der Folge im Abklärungsgespräch an Ort und Stelle behauptet hat (vgl. VB 77 S. 3).