Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im eigenhändig ausgefüllten Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 21. Januar 2020 angegeben hatte, sie möchte aus Altersgründen nur noch 50 % arbeiten, da zu Hause auch viel los sei (VB 58 S. 2). Diese "Aussage der ersten Stunde" ist ebenfalls stark zu gewichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1), hat die Beschwerdeführerin doch sogar eine Begründung dazu angegeben, weshalb sie auch im Gesundheitsfall lediglich in einem Pensum von 50 % arbeiten möchte.