Januar 2019 in einem Pensum von 50 % gearbeitet (VB 38 S. 6). Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 21. Januar 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 80 % erwerbstätig gewesen, da der jüngste Sohn noch in der Schule gewesen sei und sie daher nicht 100 % habe arbeiten wollen. Ohne Gesundheitsschaden würde sie seit 2019 aus Altersgründen nur noch 50 % arbeiten, da auch zu Hause viel los sei (VB 58 S. 1 f.).