4.4. Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____. Es kann aus medizinischer Sicht ohne weitere Abklärungen auf die von ihm festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit zusätzlicher Leistungsminderung von 20 %, also folglich gesamthafter Arbeitsunfähigkeit von 60 %, abgestellt werden.