Ein langandauernder psychischer Gesundheitsschaden erscheint aufgrund der vorliegenden Akten nicht als überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Es waren damit für die Beschwerdegegnerin keine Gründe ersichtlich, weitere Abklärungen hinsichtlich der psychischen Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen.