betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht hat (VB 139). Zudem wird auch in keinem der Berichte ausgeführt, dass die Bauchschmerzen die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Es sind somit keine Gründe vorhanden, welche die Beschwerdegegnerin dazu angehalten hätten, weitere Abklärungen zu den nicht fassbaren Bauchschmerzen der Beschwerdeführerin zu tätigen. Aus somatischer Sicht kann somit vollumfänglich auf den RAD-Bericht von Dr. med. B._____ vom 28. Februar 2023 abgestützt werden.