4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht aus medizinischer Sicht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, indem sie sich in der Verfügung vom 12. März 2024 lediglich auf den Bericht des RAD vom 28. Februar 2023 gestützt und dabei ihren psychischen Gesundheitszustand völlig ausser Acht gelassen habe. Es sei bei der Beschwerdeführerin durch Dr. med.